AGB´s
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma JF Veranstaltungstechnik vom 01.01.2023
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab 01.01.2023. Damit werden alle bisherigen Allgemeine Geschäftsbedingungen ungültig. Unsere Bedingungen gelten auch für mündlich oder telefonisch erteilte Aufträge. Der Kunde erkennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der widerspruchslosen Entgegennahme einer Auftragsbestätigung, der die AGB beigefügt sind, an. Eine von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Handhabung bewirkt auch dann keine stillschweigende Abänderung, wenn im Rahmen einer Geschäftsverbindung in mehreren Fällen oder über einen längeren Zeitraum so verfahren wird. Sollten wir im Einzelfall (aus Bemühen, einen Kunden aus Kulanzgründen zufrieden zu stellen) über von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Abweichendes verhandeln, geschieht dies unter dem Vorbehalt aller Rechte für den Fall, dass keine Einigung zu erzielen ist.
Preise
Alle genannten Preise sind Endpreise sofern keine anderslautenden Angaben gemacht werden. Der Mietpreis beinhaltet bei Lichtartikeln entsprechende Leuchtmittel. Alle Angebote sind freibleibend. Verbindlich gelten die im Vertrag angegebenen Preise. Alle vorher erschienenen Preislisten oder Angebote verlieren ihre Gültigkeit. Die Mietdauer wird nach Einsatztagen berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Die Mindestmietdauer beträgt einen Tag. Die Mietdauer beginnt -wenn nicht anders vereinbart –zum Zeitpunkt der Abholung durch den Mieter beziehungsweise der Entgegennahme, falls die Ware geliefert wird. Die Mietdauer endet bei der tatsächlichen Rückgabe durch den Mieter, in unser Lager oder zum Zeitpunkt der Abholung durch Personal des Vermieters. Kosten für etwaige Transporte, Auf-/ Abbauarbeiten, sowie Bedienpersonal werden gesondert berechnet, soweit nicht anders im Mietvertrag vereinbart. Kurzfristige Nachbuchungen können auch ohne schriftliches Angebot nachberechnet werden. Hierzu wird der
Besteller/Auftraggeber in der Rechnung genannt.
Stornierung
Wird ein bestätigter Auftrag storniert, insbesondere bei Personalleistungen, gelten folgende Entschädigungssätze:
Bis vier Wochen vor der Veranstaltung/Aufbaubeginn 50% der Auftragssumme.
Bis einer Woche vor der Veranstaltung/Aufbaubeginn 80% der Auftragssumme.
Bis 3 Tage vor der Veranstaltung/Aufbaubeginn 100% der Auftragssumme.
Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform im Angebot von JF Veranstaltungstechnik.
Abholung / Rückgabe
Der Mieter hat sich auf Verlangen des Vermieters durch einen gültigen Lichtbildausweis zu legitimieren. Auf Verlangen des Vermieters ist ggf. für Leihgegenstände bei Übergabe der Geräte eine Kaution zu hinterlegen. Die Miete ist -soweit nicht anders vereinbart -grundsätzlich bei Abholung der Gegenstände in voller Höhe zu bezahlen. Die Vermietung geschieht ausschließlich nach schriftlicher Vereinbarung und Unterschrift des Mieters. Die Ware ist bei Empfang durch den Mieter zu kontrollieren. Mängel und Beschädigungen sind sofort zu melden. Spätere Reklamationen und Reklamationen nach Einsatz der Geräte sind grundsätzlich nichtig. Nach der Rückgabe der Mietgegenstände werden diese durch den Vermieter einer Sichtkontrolle unterzogen. Techn. Funktionsfähigkeit kann vom Vermieter auf Grund besonderer Umstände auch im Nachhinein überprüft werden. Das Ergebnis der Kontrolle durch den Vermieter ist bindend. Sind die Leihgegenstände nicht rechtzeitig zum Retourtermin in unserem Lager, bzw. transportbereit, werden für jeden angebrochenen Tag nachträglich Mieten berechnet, ohne dass sich die Mietdauer verlängert. Extra entstandene Kosten (z.B. zweimaliges Anfahren) werden separat in Rechnung gestellt. Der Mieter trägt weiterhin sämtliche Folgekosten, die bei einer verspäteten Rückgabe entstehen, dies gilt auch für den Fall, dass in vorherigen Geschäftsverbindungen anders verfahren wurde. Die Geräte müssen im Lieferzustand zurückgegeben werden. Veränderungen jeglicher Art sind ausdrücklich verboten. Die Kosten für die Wiederherstellung des Lieferzustandes, auch bei Verunreinigungen, trägt der Mieter. Eine Untervermietung der Geräte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung der Geräte.
Haftung des Mieters
Schäden, die während der Mietdauer entstehen oder Verlust der, oder eines Gerätes, sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Tritt an einem Mietgerät während der Mietdauer ein nicht vom Mieter zu vertretender Fehler auf, kann der Vermieter nach seiner Wahl den Fehler beheben oder das Gerät austauschen. Kann der Fehler nicht behoben werden oder ist kein entsprechendes Austauschgerät vorhanden, kann der Mieter eine entsprechende Preisminderung verlangen oder vom Vertrag ganz oder teileweise zurücktreten. Ein weiterer Anspruch, z.B. auf Schadensersatz, ist ausgeschlossen. Eigene Reparaturen an den Geräten sind nicht erlaubt. Ausschließlich der Mieter selbst haftet während der gesamten Mietdauer für das gemietete Material zum Neuwert, ungeachtet der Tatsache, ob ihn selbst im Schadensfall eine Schuld trifft oder nicht. Er hat im Schadensfall für die Wiederherstellung der Anlage in den Zustand vor der Vermietung zu sorgen. Wird der Mietgegenstand nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche dem Vermieter für die Zeit, die für die Instandsetzung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu zahlen.
Um sich vor den Folgen von Beschädigungen oder Verlust zu schützen, sollte eine entsprechende Schadensversicherung durch den Mieter abgeschlossen werden.
Haftung des Vermieters
Der Vermieter kann bei Vorliegen eines triftigen Grundes (z.B.: Zahlungsverzug, drohende Insolvenz, unsachgemäße Behandlung der Gegenstände) den Vertrag fristlos kündigen, ohne schadensersatzpflichtig zu werden. Kann der Vermieter aus Gründen, die er nicht selbst zu verschulden hat, nicht oder nur verspätet liefern, kann der Mieter keinerlei Schadensersatz geltend machen. Der Auftragnehmer haftet bei Vermögens-, Sach-und Personenschäden sowie bei entgangenem Gewinn aufgrund von Planungs-, Beratungs-und Durchführungsfehlern gegenüber dem Auftraggeber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Nutzung der Geräte
Die tägliche Wartung bis zu Rückgabe geht zu Lasten des Mieters, ebenfalls etwaige Verbrauchsartikel (wie z.B.: Nebelflüssigkeit, Gaffa-Tape, etc.). Die Geräte müssen mit der vorgesehenen Netzspannung betrieben werden. Der Anschluss darf nur durch hierfür qualifizierte Personen erfolgen. Für Schäden durch falsche Netzspannung des Anschlusses haftet der Mieter auch bei Aufbau der Geräte durch Personal der Firma JF Veranstaltungstechnik getätigt wird, wenn durch den Mieter ein fehlerhafter Stromanschluss (Anschlusskabel / Unterverteilung / Steckdose) vorgegeben wird. Sollten dem Mieter oder Dritten durch etwaige Störungen oder durch den Ausfall der gemieteten Gegenstände bzw. Geräteschäden entstehen, so übernimmt der Vermieter ausdrücklich keine Haftung. Eine Ausfuhr der Geräte ins Ausland darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters erfolgen. Bei mehrtägigen Außenveranstaltungen ist der Vertragspartner für die angemietete Technik voll verantwortlich -er haftet vor allem für Schäden durch Witterungseinflüsse, plötzliche Wetterveränderungen, oder durch Diebstahl. Bleiben techn. Geräte / Bühnen / Zubehör bei Open-Air-Veranstaltungen über Nacht aufgebaut, ist der Mieter für die ordnungsgemäße Bewachung und Versicherung der Geräte verantwortlich. Evtl. entstehende Kosten trägt der Mieter.
Veranstaltungen
Während Veranstaltungen haftet der Mieter vom Aufbau der Geräte durch den Vermieter bis zum Abbau der Geräte durch den Vermieter für Schäden bzw. Verlust zum Wert der Anlage vor der Veranstaltung. Eventuelle Anmeldungen der Veranstaltung (auch GEMA) bzw. Kosten dieser Anmeldungen sind vom Vertragspartner zu erledigen bzw. zu bezahlen. Kosten von Verbrauchsmaterial
(z.B. Batterien der Funksender, Tonträger bei Mitschnitten) werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Schadensersatzansprüche für nicht erbrachte Leistungen sind ausgeschlossen, falls dem Vermieter nur leichte Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit bleibt davon unberührt.
Bei Vermietung von Outdoor-Effekten/Skybeamer gilt folgendes
Sollten behördliche Genehmigungen wie z.B. bei Lichtwerbung, erforderlich sein, ist der Mieter alleine für deren Einholung verantwortlich. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Prüfung, ob u.U. eine Gefährdung des Flugverkehrs gegeben ist, im Verantwortungsbereich des Mieters liegt.
Zahlung
Der Mieter ist zur Zahlung des Mietpreises verpflichtet, ungeachtet der Tatsache, ob die Ware benötigt wird, oder nicht. Bei Veranstaltungen ist der Rechnungsbetrag sofort nach Erhalt einer Rechnung zu zahlen.
Sondervereinbarungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung von JF Veranstaltungstechnik gültig.JF Veranstaltungstechnik